Die Deutschen lieben Schilder! Hier ein Hinweis, da eine Einschränkung und dort eine Warnung. Insbesondere bei Tempo-30-Schildern ist in Mode gekommen, dass diese durch ein Zusatzschild mit einer Uhrzeit von 22-7 Uhr eingeschränkt werden. In der übrigen Zeit gilt 50 km/h.
Ein Schild gibt über ein, zum Beispiel Parkverbot oder Tempolimit Auskunft und darunter hängt eine Einschränkung durch eine Uhrzeit. So muss innerorts Tempo 30 durch das Zusatzschild nur zwischen 22 und 7 Uhr gefahren werden. Das nervt, denn oft nimmt man hier das Tempolimit wahr, übersieht aber die Einschränkung… und beim nächsten Blitzer fragt man sich dann… wieviel Uhr ist es eigentlich gerade und darf ich jetzt hier 50 oder 30 fahren…. also lieber mal 30…. und prompt hupt es vom Hintermann… also doch 50…
Wir haben also gelernt: Ein Zusatz Schild an Tempolimits schränkt dieses ein. Zum Beispiel wenn an einem Tempo 30-Schild die Einschränkung 22-7 Uhr angebracht ist oder „Straßenschäden“. Dann gilt dieses Schild nur für den Bereich der Straßenschäden oder besagte Uhrzeit.
Wie schaut dies jetzt aber mit den Schildern „Lärmschutz“ und „Umweltschutz“ aus?
Darf ich Tempolimits ignorieren wenn ich ein Elektroauto , Gasauto oder ein Hybrid fahre?
Klingt doch logisch: besitze ich nun ein abgasfreies Elektroauto ohne Motorgeräusch, gelten nach dieser Auffassung also 30-Schilder mit der Deklaration für Lärm oder Umwelt nicht, da ein Elektroauto weder Abgase noch geschwindigkeitsabhängige Motorengeräusche produziert.
Diese Frage haben wir dem Landratsamt Tübingen gestellt. Hier die Antwort:
Geschwindigkeitsregulierende Zeichen (wie z.B. Zeichen 274-53 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h –), müssen von jedem Verkehrsteilnehmer, auch von Führern von Elektroautos oder Hybridautos beachtet werden, da die Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden dürfen, wo sie auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten sind.
Bei Geschwindigkeitsbeschränkungen, die auf Grund von Nummer 5.4.6 der Lärmschutz-Richtlinien-StV angeordnet worden sind, ist unter dem Zeichen 274 StVO jeweils das Zusatzschild mit der Inschrift „Lärmschutz“ anzubringen. Dieses Zusatzschild wurde im Jahre 1983 nach Nummer 16 Buchstabe a VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 allgemein für den Bereich des Landes Baden-Württemberg zugelassen.
Die Verkehrsteilnehmer sollen mit dem Zusatzschild „Lärmschutz“ verbal auf den Grund der Geschwindigkeitsreduzierung (z.B. auf 30 km/h) hingewiesen werden.
Das Zusatzzeichen „Lärmschutz“ entfaltet als sogenanntes „allgemeines“ Zusatzzeichen i.S.d. § 39 StVO keine Beschränkung oder Vorschrift. Das Zusatzzeichen ist somit als Begründung zu werten, weshalb der Verwaltungsakt „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlassen wurde um damit die Akzeptanz der Geschwindigkeitsbeschränkung zu erhöhen.
Folglich ist das Zeichen 274-53 StVO als Verwaltungsakt allgemein verbindlich und zu beachten. […]
Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Tübingen
Abteilung Verkehr und Straßen
Nadann ist ja jetzt alles klar, wäre ja auch zu schön 🙂
Weiterhin gute Fahrt und lieber 30 als 50 beim nächsten Blitzer.
Liebe Grüße aus der Gomaringen-Blog-Sommerloch-Redaktion